FRAGEN
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Warum führt die Gemeinde Welver mit der Neuberechnung der Niederschlagswassergebühr einen getrennten Abwassergebührenmaßstab ein?
Weil dieses Verfahren die Kosten gerechter aufteilt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2007 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab (Verbrauch an 1m³ Frischwasser = Verbrauch an 1m³ Abwasser) unzulässig ist.
Daher ist es in Welver nicht mehr möglich die Regenwassergebühr pauschal abzurechnen. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und befestigten Flächen auf Ihrem Grundstück, von denen aus Wasser in das Kanalnetz eingeleitet wird. Dabei ist es unerheblich ob dies direkt über einen Kanalanschluss oder indirekt (über den Fußweg oder die Straße) oberflächig erfolgt.
Grundlage der Schmutzwassergebühr bleibt weiterhin die bezogene Trinkwassermenge.
Wie geht die Gemeinde Welver bei der Einführung der neuen Gebühr vor?
Bürgerfreundlich und kostenbewusst.
Das Gemeindegebiet wurde im Mai 2008 überflogen und photographiert. Diese Luftbilder photogrammetrisch ausgewertet und mit den Liegenschafts- und Katasterkarten überlagert. Alle Grundstückseigentümer erhalten im Juli 2010 einen Fragebogen mit einer genauen Planskizze ihres Grundstücks. Die abflusswirksamen Flächen sind darin gekennzeichnet und mit den exakten Größen ausgewiesen. Jeder Grundstückseigentümer hat dann die Möglichkeit, die Auswertung und Abflusswirksamkeit seiner Grundstücksflächen zu kontrollieren und die Besonderheiten seines Grundstücks mitzuteilen. Mit dieser Bürgerbeteiligung geht eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit über alle gebührenrelevanten Besonderheiten und eine gezielte Individualberatung einher.

Nachdem alle Angaben geprüft und bei Bedarf korrigiert wurden, müssen die Erhebungsbögen innerhalb von 3 Wochen wieder zurück geschickt werden. Damit sind alle Daten zur Ermittlung der neuen Gebühr erfasst. Alles Weitere veranlassen die Gemeinde Welver. Die Grundstückseigentümer müssen also nicht selbst ihre abflusswirksamen befestigen Flächen und/oder Ihre Dachflächen vermessen! Zudem sichert die einheitliche Auswertung der Luftbilder auch die Gleichbehandlung in der Einmessung aller Flächen (z. B. bei Dachüberständen). Baulich bedingte spätere Veränderungen müssen natürlich der Gemeinde Welver gemeldet werden.

Wie werden die Abwassergebühren zukünftig berechnet?
Verursachungsgerechter! Für die Abwasserbeseitigung werden zukünftig zwei getrennte Gebühren erhoben. Hierzu müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung in Welver zunächst getrennt nach den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits ermittelt werden (Kostenträgerrechnung).
a) Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser). Der Gebührensatz wird voraussichtlich im Dezember 2010 vom Rat der Gemeinde Welver neu festgesetzt.
b) Die Niederschlagsgebühr deckt die Kosten der Niederschlags-beseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt! Der Gebührensatz wird nach Kenntnis aller gebührenrechtlichen Grundlagen voraussichtlich Im Dezember 2010 rückwirkend zum 01.01.2008 vom Rat der Gemeinde Welver festgesetzt.
Erzielt die Gemeinde Welver durch die neue Niederschlagswassergebühr höhere Einnahmen?
Nein. Durch die Neukalkulation der Niederschlagswassergebühr bleibt das Volumen der von der Gemeinde Welver insgesamt benötigten und vereinnahmten Abwassergebühren gleich. Die Erhebung des Gebührenvolumens erfolgt zukünftig nur über zwei separate Gebühren mit unterschiedlichem Maßstab.
Wie verändert sich die Gebührenbelastung für den Einzelnen?
Individuell unterschiedlich. Die Neukalkulation der Niederschlags-gebühr wird zu einer Veränderung der Abwassergebührenbelastung eines jeden einzelnen Grundstückseigentümers führen. Die Niederschlagsgebühr wird sich voraussichtlich erhöhen, die Schmutzwassergebühr wird reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass sich für die Bereiche der normalen Wohnbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern kaum Veränderungen ergeben. Sicherlich werden Objekte mit hohem Frischwasserverbrauch, aber nur geringen befestigten abflusswirksamen Flächen (z. B. Mehrfamilienhäuser), durch die Einführung der Niederschlagsgebühr in der Summe eine Minderung ihrer Gebührenbelastung erfahren. Für Grundstücke mit großen, befestigten, abflusswirksamen Flächen sowie niedrigem Frischwasserverbrauch (z. B. Einkaufszentren, große Lagerhallen etc.) wird der getrennte Gebührenmaßstab in Summe zu einer Mehrbelastung führen.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde dürfen im Übrigen nicht über die Gebühren zur Beteiligung an den Kosten der Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und der sonstigen gemeindlichen Gebäudeflächen herangezogen werden.
Was ist Grundlage und Maßstab für die neue
Niederschlagswassergebühr?
Die Quadratmeter abflusswirksamer Fläche. Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sind die Quadratmeter an befestigter und bebauter bzw. überbauter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder auch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt z. B. dann vor, wenn von befestigten oder überbauten Flächen oberirdisch, aufgrund des Geländegefälles, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Beispiel: Eine zum Straßeneinlauf geneigte Einfahrt).
Diese Flächen sind einzubeziehen. Grundsätzlich gilt natürlich: Veranlagt werden nur Flächen, die auch tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Im Zweifel kann bei ergiebigen Regenfällen gut beobachtet werden, wohin eine befestigte Fläche wirklich entwässert.
Was genau bedeutet "abflusswirksame Fläche"?
Was zählt zur öffentlichen Abwasseranlage?
Als abflusswirksam gelten alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser über Rohre, durch Leitungen oder auch nicht leitungsgebunden in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde abgeleitet wird. Als abflusswirksam gelten auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann.
Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird bzw. Flächen, auf denen das Niederschlagswasser vollständig versickert - wie z. B. häufig bei Terrassen, Gartenwegen, Dächern von Gartenhütten etc. sind keine abflusswirksamen Flächen. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Regen- und Schmutzabwasser dienen.
Hierzu zählen Regen-, Schmutz- und Mischwasserleitungen und -kanäle, die Sonderbauwerke (Pumpwerke, Stauraumkanäle, Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken) sowie die Kläranlage. Bachläufe, Vorfluter und in der Regel auch Straßenseitengräben gehören nicht zur öffentlichen Kanalisation.

Darf ich Flächen vom öffentlichen Abwasserkanalnetz
abkoppeln?
Nein! Grundsätzlich wird für Flächen, die bereits vor dem 01.01.2008 in rechtlich zulässiger Weise nicht in das öffentliche Kanalnetz entwässert haben, auch weiterhin kein Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt. Für Flächen allerdings, die bereits zum 01.01.2008 in das öffentliche Kanalnetz entwässert haben, gilt der Anschluss- und Benutzungszwang bzw. die seit Mai 2005 geltende Überlassungspflicht für Niederschlagswasser nach dem Landeswassergesetz (LWG) weiterhin ausnahmslos. Eine Abkoppelung dieser Flächen ist grundsätzlich, auch aus dem schutzwürdigen Interesse der Gemeinschaft der übrigen Gebührenzahler, nicht erlaubt. Sofern dennoch die Abkopplung einer Grundstücksfläche vom öffentlichen Kanalnetz gewünscht wird, muss diese bei der Gemeinde Welver, Fachbereich 3.1, beantragt werden und kann von dort auch nur im Ausnahmefall und aus besonderen Billigkeitserwägungen gestattet werden. Es reicht nicht, dass der Antrag mit dem Wunsch, eine Gebühren-minderung herbeizuführen, begründet wird!
Muss der Gebührenzahler auch für die Straßen, Wege und Gebäude der Gemeinde zahlen?
Nein. Die Gemeinde selbst wird für die entsprechend angeschlossenen Straßen- und Wegeflächen sowie für alle öffentlichen Plätze, Grundstücke und Gebäude (z. B. auch für Schulen, Sporthallen etc.) genauso zur Zahlung der Niederschlagsgebühr veranlagt wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen und werden nicht über die Gebühr an den Kosten der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet beteiligt. |
Gibt es bei der Niederschlagswassergebühr Ausnahmen für bestimmte Flächen?
Nein. Die Gemeinde selbst wird für die entsprechend angeschlossenen Straßen- und Wegeflächen sowie für alle öffentlichen Plätze, Grundstücke und Gebäude (z. B. auch für Schulen, Sporthallen etc.) genauso zur Zahlung der Niederschlagsgebühr veranlagt wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen und werden nicht über die Gebühr an den Kosten der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet beteiligt.
Kategorie 1: |
wasserundurchlässige Flächen (Asphalt, Beton, Pflaster und Normaldächer) |
Keine Abzüge |
Kategorie 2: |
eingeschränkt wasserdurch-lässige Flächen (Rasengitter-steine, Rasenfugenpflaster, Öko-Pflaster, Sickerpflaster und Schotter) |
25% Abzug |
Kategorie 3: |
Gründächer (mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzdecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken) |
30% Abzug |
Kategorie 4: |
Regenwassernutzungsanlagen (mindestens 4m³ Fassungsvermögen) auf Antrag 30% Abzug |
Als nicht teilversiegelt und damit zu 100% anrechenbar gelten folgende Flächen:
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Verbundsteinpflaster |
| Beton, Asphalt |
| Dächer (Schiefer, Ziegel, Schindel etc.) |
Als teilversiegelt und damit nur zu 75% anrechenbar gelten hingegen:
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Porenbetonsteine (Ökopflaster) |
| Rasenfugensteine (Ökopflaster) |
| Rasengittersteine (Ökopflaster) |
| Schotter
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Gründach
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Warum gibt es bei teilversiegelten Flächen (z. B. beim
Ökopflaster) 25% Nachlass?
Weil wir auch weiterhin umweltbewusstes Verhalten der Bürgerinnen und Bürger fördern wollen. Einen rechtlich zwingenden Grund, einen Abschlag auf teilversiegelte Flächen zu gewähren, gibt es nach aktueller Rechtsprechung nicht. (OVG NRW Urteil vom 01.09.1999, Az. 9 A 5715/98; VG Köln, Urteil vom 11.09.2007, Az. 14 K 5376/05).
Die Gemeinde Welver hat sich dennoch dazu entschlossen, einen 25 % Abschlag auf alle teilversiegelten Flächen zu gewähren, da es den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar erschien, dass das Land NRW über Jahre hinweg das Verlegen von Öko-Pflaster mit dem Zielortsnaher Regenwasserversickerung finanziell gefördert hat und jetzt die Grundstückseigentümer verpflichtet würden, die volle Niederschlagswassergebühr für diese Flächen zu bezahlen. Eine solche Vorgehensweise erschien ungerecht und unverständlich.
Andererseits wäre es aber auch nicht sachgerecht, einen 100 % Nachlass für diese Flächen einzuräumen und diese bei der Gebührenberechnung gar nicht zu berücksichtigen. Zum einen setzen sich sog. Öko-Pflaster nach einiger Zeit durch Moosbildung, Dreck, Unkraut etc. zu, und der Untergrund verdichtet. Andererseits ist bei Starkregenereignissen die völlige Versickerung vor Ort ohnehin nicht gegeben, und es kommt zu einer Ableitung des Regenwassers. In jedem Fall behält sich die Gemeinde Welver vor, einen entsprechenden Nachweis über die Versickerungsfähigkeit des Unterbaus der teilversiegelten Flächen zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel an dieser bestehen.
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück
entwässern?
Durch Beobachtung. Für die befestigten und teilversiegelten Grundstücksflächen lässt sich das - wenn Zweifel bestehen - bei ergiebigen und starken Regenereignissen leicht beobachten.
Woran erkenne ich, welche Dachflächen an die Kanalisation
angeschlossen sind?
Aus den Entwässerungs- oder Bauplänen.
Informationen hierzu können Sie in Ihren Bauunterlagen finden. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an Ihren Architekten oder an die Gemeinde Welver wenden.
Macht es einen Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in den
Kanal einleite?
Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt.
Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Nein. Entscheidend ist die Größe der angeschlossenen Flächen. Ob eine Fläche an einen Regenwasser- oder einen Mischwasserkanal angeschlossen ist, spielt keine Rolle.
Wird das Gefälle auf den Grundstücken irgendwie berücksichtigt?
Nein. Der Erhebungsaufwand für Grundstücksgefälle und Fließgeschwindigkeiten wäre zu groß. Sie finden bei der Berechnung der Gebühren keine Berücksichtigung.
Wie gehen Dachflächen und Gartenhäuser in die
Niederschlagswassergebühr ein?
Entscheidend ist der Abfluss in den Kanal. Als Bemessungsgrundlage gelten die bei der Überfliegung durch "Draufsicht" bemessenen Dachflächen der Gebäude. Dazu gehören auch Dachüberstände und Vordächer. Ebenfalls einzurechnen sind die Dachflächen von Balkonen, Terrassen oder sonstigen Anbauten, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Auch die Dachflächen von an den Kanal angeschlossenen Nebengebäuden wie Schuppen, Gartenhäusern, Carports, Stallungen etc. werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur berücksichtigt, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Einzige Ausnahme ist das Gründach mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzdecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.
Werden spätere Veränderungen der Grundstücksflächen
berücksichtigt?
Ja. Nach der Überfliegung und Erfassung der Daten sind spätere und natürlich auch zukünftige Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen unmittelbar nach der Veränderung den Gemeinde Welver mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
Warum mindert die Nutzung einer Regentonne nicht die
Niederschlagswassergebühr?
Bagatellregelung. Regentonnen sind örtlich veränderbare Behälter, die zudem nicht dauerhaft bzw. ganzjährig genutzt werden. Sie werden aufgrund ihres oft nur geringen Fassungsvermögens und ihres auch oftmals vorhandenen Überlaufs in den öffentlichen Kanal grundsätzlich bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt.
Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen und
Auskünfte zu erteilen?
Ja, durch die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde.
Falls der Fragebogen nicht ausgefüllt zurückgegeben bzw. keine Auskünfte erteilt werden, wird und darf die Gemeinde Welver die abflusswirksamen bebauten, überbauten und befestigten Flächen auf der Grundlage der Luftbildaufnahmen schätzen und die Gebühr auf der Grundlage der Schätzung festsetzen. Die Grundstückseigentümer sind zur Auskunft und Mitwirkung gemäß der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Welver verpflichtet.
Das Regenwasser ist doch sauber! Warum muss ich für die
Beseitigung Gebühren zahlen?
Hohe Kosten. Die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser sind deshalb so erheblich, weil der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist und ggf. erhebliche Schäden verursachen kann. Für Starkregenereignisse müssen deshalb ausreichend dimensionierte Kanäle und z. B. Regenrückhaltebecken zur Ableitung vorgehalten und finanziert werden.
Wie werden Regenwassernutzungsanlagen bei der
Gebühr behandelt?
Gegebenfalls mit einem Abschlag. Die Besonderheit bei Regenwassernutzungsanlagen ist, dass sie sowohl bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr als auch bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr eine Rolle spielen können. Denn durch die Benutzung des Regenwassers als Brauchwasser wird dieses zu Schmutzwasser, das in die Kanalisation eingeleitet und demzufolge mit der Schmutzwassergebühr belegt wird.
Würden jetzt diejenigen Flächen, auf denen das Regenwasser für den Betrieb der Brauchwasseranlage gewonnen wird zudem auch noch bei der Berechnung der Regenwassergebühr berücksichtigt, käme es zu einer unzulässigen "Doppelveranlagung". Grundsätzlich gilt: Alle Regenwassernutzungsanlagen sowie die dazugehörigen Hausinstallationen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Verantwortung trägt der jeweilige Betreiber.
Regenwassernutzungsanlagen sind anzumelden! Wird eine Regenwassernutzungsanlage betrieben, aus der Schmutzwasser anfällt (z. B. zur Verwendung des Brauchwassers als Toilettenspülwasser) und wird dieses zu Schmutzwasser gewordene Brauchwasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, dann wird auch eine Schmutzwassergebühr fällig. Die jeweilige Wassermenge ist vom Gebührenpflichtigen durch Messung (mit geeichtem Zähler) nachzuweisen und zu melden!
Ich habe keinen Auskunftsbogen erhalten. Woran liegt das?
Im Zweifel bitte melden! Die Fragebögen und Planskizzen werden am 23.07.2010 versandt. Hierüber wird in der Presse umfassend informiert. Geht Ihnen kein Fragebogen zu, kann das mehrere Ursachen haben, z. B. einen Eigentumswechsel, sodass der Auskunftsbogen ggf. zum Alteigentümer versandt wurde. Grundsätzlich gilt: Alle Grundstückseigentümer, die keine Unterlagen erhalten, werden gebeten, sich kurz bei der Gemeinde Welver zwecks Zusendung der Unterlagen zu melden. Grundstückseigentümer, deren Niederschlagswasser hingegen offenkundig nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, erhalten von vornherein keinen Fragebogen.
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