FAQ´s

Allgemeine Fragen

1. Warum wird eine getrennte Abwassergebühr eingeführt?

Für die Einleitung von Abwasser in die von der Stadt Roth vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (Getrennte Gebühr).
Die Stadt Roth muss aufgrund der aktuellen Rechtsprechung die Gebührenstruktur neu ordnen. Die Bebauung weist im Stadtgebiet keine einheitliche Struktur auf, somit ist das Verhältnis von eingeleitetem Niederschlagswasser und Schmutzwasser nicht auf allen Grundstücken annähernd gleich. Insofern ist es erforderlich, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und -nutzung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken.

2. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?

Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung".
Für die Schmutzwassergebühr (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten, überbauten und befestigten angeschlossenen Flächen) als Basis genommen.

3. Was zählt zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung"?

Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung" zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage.
Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.

4. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?

Die Stadt Roth hat aus Luftbildern die Dachflächen und befestigten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfassen lassen. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer bzw. Steuerpflichtigen zugeschickt bekommen und überprüfen müssen. In diesem Bogen muss angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Wer auf seinem Grundstück nur wenige einleitende Flächen hat oder mit teilversiegelten Materialien wie „Aqua-Drain-Pflaster" und Rasengittersteinen sowie Speicheranlagen dazu beiträgt, die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung nur gering zu belasten, wird mit der getrennten Abwassergebühr entsprechend begünstigt. Die Flächenerfassungsbögen sind nach Überprüfung auszufüllen, zu unterschreiben und portofrei zurückzusenden.
Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.

5. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?

Auf dem Luftbild kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter oder Nutzer eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Dazu ist nichts weiter erforderlich, als an der entsprechenden Stelle ein Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen zu setzen. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt ist. Die Grundstücksabbildung ist dann mit den Angaben und der Unterschrift an WTE Betriebsgesellschaft zurück zu senden. Für die gebührenfreie Rücksendung liegt ein Briefumschlag bei. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger ab.

6. Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?

Vor dem Versand der Selbstauskunftsunterlagen am 30. Mai 2008 wird über die örtliche Presse informiert.
Nach dem Versand der Unterlagen haben die angeschriebenen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, vom 02.06.2008 bis zum 27.06.2008 eine kostenfreie Hotline anzurufen, die auf den Schreiben angegeben ist. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des von der Stadt Roth mit der Flächenermittlung beauftragten Ingenieurbüros WTE Betriebsgesellschaft. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits die Luftbildauswertung und die Erstellung der Selbstauskunftsunterlagen vorgenommen haben und später auch die Angaben der Bürgerinnen und Bürger in eine Datenbank einarbeiten werden.
Darüber hinaus besteht im Zeitraum vom 02. Juni bis zum 13. Juni 2008 auch Gelegenheit, diesbezügliche Fragen den Mitarbeitern dieses Ingenieurbüros direkt zu stellen. Ein mobiles Informationsbüro wird Stellplätze an verschiedenen Standorten in der Stadt Roth aufsuchen. Dazu wurde ein Tourenplan erarbeitet. Weiterhin wird in der Zeit vom 02.06.2008 bis 27.06.2008 ein Mitarbeiter des Ingenieurbüros im Foyer des Rathauses Ihre Fragen beantworten.

7. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?

Die Stadt Roth wird anhand einer maschinell erstellten Übersicht große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.

8. Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen) auf der Grundlage von Abflussbeiwerten nur ein bestimmter Teil der Fläche berechnet. Teilversiegelte Flächen sind z.B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen großer Breite. Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z.B. Kies- und Schotterflächen), die als stark durchlässig einzuordnen sind. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Zisterne (Mindestvolumen 2 m²) mit Verbindung zur Kanalisation betrieben wird, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab.

9. Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?

Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich nach Auswertung der Flächenerfassungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.

Fragen zur Gebührenkalkulation

10. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem gezahlt werden.

11. Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.
Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!

Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

12. Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?

Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

Fragen zum Erhebungsbogen

13. Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen?

Alle Eigentümer / Steuerpflichtigen der jeweils angeschlossenen Grundstücke. Das heißt alle, die einen Abwassergebührenbescheid erhalten.

14. Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?

Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.

15. Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

Gemäß gültiger Entwässerungssatzung der Stadt Roth vom 26.10.2005 sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die durch die Stadt ermittelten abflusswirksamen Flächen in voller Höhe gebührenwirksam.

Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen

16. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?

Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.

17. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

18. Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?

Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.

19. Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist?

Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

20. Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?

Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.

21. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Stadt Roth anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA - Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.

22. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Evtl. vermindert sich die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern um einen noch festzulegenden Prozentsatz.

23. Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) gehen zu 100 Prozent in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Es werden jedoch Abzüge gewährt, wenn die relevante Fläche mit versickerungsfähigen Materialien befestigt ist. Für solche - als teildurchlässig oder stark durchlässig einzustufenden - Flächen vermindert sich die jeweilige berechnungsrelevante Niederschlagsfläche um noch festzulegende Prozentsätze.

24. Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?

Abzüge von der Gebühr werden voraussichtlich gewährt für teildurchlässige Flächen. Teildurchlässige Grundflächen sind z.B. Aqua-Drain-Pflaster, Pflaster auf versickerungsfähigem Untergrund mit Sickerfugen größer 10 mm Breite.

25. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der Stadt schriftlich mitzuteilen.

Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)

26. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen ab einer bestimmten Größe.

27. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?

Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.

28. Was ist eine Zisterne?

Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

29. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Dazu werden vom Stadtrat noch detaillierte Festlegungen beschlossen. Zisternen wirken voraussichtlich ab einem Mindestinhalt von zwei Kubikmetern gebühren mindernd.

Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.

Wird das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet und als Abwasser entsorgt, so ist die Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu messen und der Stadt Roth zu melden!

Fragen zur Ermittlung der Geschossfläche

30. Wozu dienen die Angaben zur Geschossfläche?

Die Geschossfläche ist lt. Beitrags- und Gebührensatzung ein Maßstab zur Erhebung von Beiträgen. Die Stadt Roth möchte anhand der im Erfassungsblatt abgefragten Geschossflächen statistische Auswertungen ihrer Beitragssituation erstellen. Es ist keine Erfassung um neue Beiträge zu erheben.

31. Wie wird die Geschossfläche meines Hauses ermittelt?

Um die Geschossfläche ihres Hauses zu ermitteln, müssen Sie die Außenmaße der Gebäude messen. Diese Fläche multipliziert mit der Anzahl der Geschosse ergibt die Geschossfläche des Hauses. Dabei ist zu beachten, dass der Keller und das ausgebaute Dachgeschoss als Geschoss mitgezählt werden. Gebäude, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.