FAQ´s
Allgemeine Fragen
1. Warum wird eine getrennte Abwassergebühr eingeführt?
Für die Einleitung von Abwasser in die von der
Stadt Roth vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine
Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In
dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und
Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten.
Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten
Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht.
Ziel
der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für
die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die
bestehende Gebühr aufgeteilt (Getrennte Gebühr).
Die Stadt Roth
muss aufgrund der aktuellen Rechtsprechung die Gebührenstruktur neu
ordnen. Die Bebauung weist im Stadtgebiet keine einheitliche Struktur
auf, somit ist das Verhältnis von eingeleitetem Niederschlagswasser und
Schmutzwasser nicht auf allen Grundstücken annähernd gleich. Insofern
ist es erforderlich, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser
künftig zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen.
Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung,
Niederschlagswasserversickerung und -nutzung geschaffen, die ökologisch
vorteilhaft wirken.
2. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung
werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten
Niederschlagswasserbeseitigung".
Für die Schmutzwassergebühr
(weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die
für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde
gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden
ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je
nach Größe der bebauten, überbauten und befestigten angeschlossenen
Flächen) als Basis genommen.
3. Was zählt zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung"?
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung"
zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und
Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage.
Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.
4. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Die Stadt Roth hat aus Luftbildern die Dachflächen
und befestigten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen)
erfassen lassen. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten werden diese
Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen
übernommen, den die Eigentümer bzw. Steuerpflichtigen zugeschickt
bekommen und überprüfen müssen. In diesem Bogen muss angegeben werden,
welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation)
entwässern. Wer auf seinem Grundstück nur wenige einleitende Flächen
hat oder mit teilversiegelten Materialien wie „Aqua-Drain-Pflaster" und
Rasengittersteinen sowie Speicheranlagen dazu beiträgt, die öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung nur gering zu belasten, wird mit der
getrennten Abwassergebühr entsprechend begünstigt. Die
Flächenerfassungsbögen sind nach Überprüfung auszufüllen, zu
unterschreiben und portofrei zurückzusenden.
Nach Ermittlung der
öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die
Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die
Gebührenbescheide verschickt.
5. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?
Auf dem Luftbild kann nicht zweifelsfrei erkannt
werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation
angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der
eingesetzte Verwalter oder Nutzer eine schematisierte Darstellung aller
auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das
Einleitverhalten anzugeben. Dazu ist nichts weiter erforderlich, als an
der entsprechenden Stelle ein Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen
zu setzen. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt,
das jedem Schreiben beigefügt ist. Die Grundstücksabbildung ist dann
mit den Angaben und der Unterschrift an WTE Betriebsgesellschaft zurück
zu senden. Für die gebührenfreie Rücksendung liegt ein Briefumschlag
bei. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und
korrekten Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger ab.
6. Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
Vor dem Versand der Selbstauskunftsunterlagen am 30. Mai 2008 wird über die örtliche Presse informiert.
Nach
dem Versand der Unterlagen haben die angeschriebenen Bürgerinnen und
Bürger die Möglichkeit, vom 02.06.2008 bis zum 27.06.2008 eine
kostenfreie Hotline anzurufen, die auf den Schreiben angegeben ist.
Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des von der Stadt Roth mit der
Flächenermittlung beauftragten Ingenieurbüros WTE Betriebsgesellschaft.
Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits die
Luftbildauswertung und die Erstellung der Selbstauskunftsunterlagen
vorgenommen haben und später auch die Angaben der Bürgerinnen und
Bürger in eine Datenbank einarbeiten werden.
Darüber hinaus
besteht im Zeitraum vom 02. Juni bis zum 13. Juni 2008 auch
Gelegenheit, diesbezügliche Fragen den Mitarbeitern dieses
Ingenieurbüros direkt zu stellen. Ein mobiles Informationsbüro wird
Stellplätze an verschiedenen Standorten in der Stadt Roth aufsuchen.
Dazu wurde ein Tourenplan erarbeitet. Weiterhin wird in der Zeit vom
02.06.2008 bis 27.06.2008 ein Mitarbeiter des Ingenieurbüros im Foyer
des Rathauses Ihre Fragen beantworten.
7. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Die Stadt Roth wird anhand einer maschinell
erstellten Übersicht große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild
ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern
als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur
Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle.
Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.
8. Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen
zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
(z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine
Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die
öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung
auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber
hinaus wird für befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien
(teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen) auf der Grundlage
von Abflussbeiwerten nur ein bestimmter Teil der Fläche berechnet.
Teilversiegelte Flächen sind z.B. auf versickerungsfähigem Untergrund
verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen großer Breite.
Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z.B. Kies- und
Schotterflächen), die als stark durchlässig einzuordnen sind. Ebenso
sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen
bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an
die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen
Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Zisterne (Mindestvolumen 2
m²) mit Verbindung zur Kanalisation betrieben wird, hängt deren
Entlastung von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der
angeschlossenen Flächen ab.
9. Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender
versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der
Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt
sich nach Auswertung der Flächenerfassungsbögen. Darüber hinaus sind
die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des
Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu
begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.
Fragen zur Gebührenkalkulation
10. Ich leite kein Niederschlagswasser in
die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation)
ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt
werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden.
Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem
gezahlt werden.
11. Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der eingeleiteten
Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge
(Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.
Zur Ermittlung der
abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt.
Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die
in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation)
entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert
vollständig in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der
Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
12. Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener
Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen
(wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der
Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.
Fragen zum Erhebungsbogen
13. Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen?
Alle Eigentümer / Steuerpflichtigen der jeweils
angeschlossenen Grundstücke. Das heißt alle, die einen
Abwassergebührenbescheid erhalten.
14. Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?
Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem
Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten
Druckbuchstaben verwenden.
15. Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?
Gemäß gültiger Entwässerungssatzung der Stadt Roth
vom 26.10.2005 sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei
Nichtabgabe werden die durch die Stadt ermittelten abflusswirksamen
Flächen in voller Höhe gebührenwirksam.
Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen
16. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.
17. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.
18. Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder
unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B.
Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das
Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den
Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
19. Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist?
Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend
(abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der
öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück
angeschlossen ist.
20. Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.
21. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im
Vorwege bei der Stadt Roth anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein,
dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die
Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA -
Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur
Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die
belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers
ermöglichen.
22. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern
unterschieden. Evtl. vermindert sich die berechnungsrelevante
Niederschlagsfläche bei Gründächern um einen noch festzulegenden
Prozentsatz.
23. Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Befestigte Flächen mit Anschluss an die
öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) gehen
zu 100 Prozent in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um
wasserundurchlässige Materialien handelt. Es werden jedoch Abzüge
gewährt, wenn die relevante Fläche mit versickerungsfähigen Materialien
befestigt ist. Für solche - als teildurchlässig oder stark durchlässig
einzustufenden - Flächen vermindert sich die jeweilige
berechnungsrelevante Niederschlagsfläche um noch festzulegende
Prozentsätze.
24. Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
Abzüge von der Gebühr werden voraussichtlich
gewährt für teildurchlässige Flächen. Teildurchlässige Grundflächen
sind z.B. Aqua-Drain-Pflaster, Pflaster auf versickerungsfähigem
Untergrund mit Sickerfugen größer 10 mm Breite.
25. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der Stadt schriftlich mitzuteilen.
Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)
26. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die
nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind
dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte
Zisternen ab einer bestimmten Größe.
27. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
Es ist kein Anschluss an eine öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit
besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.
28. Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
29. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht,
hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu
der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Dazu werden vom
Stadtrat noch detaillierte Festlegungen beschlossen. Zisternen wirken
voraussichtlich ab einem Mindestinhalt von zwei Kubikmetern gebühren
mindernd.
Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.
Wird das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet
und als Abwasser entsorgt, so ist die Wassermenge durch einen geeichten
Wasserzähler zu messen und der Stadt Roth zu melden!
Fragen zur Ermittlung der Geschossfläche
30. Wozu dienen die Angaben zur Geschossfläche?
Die Geschossfläche ist lt. Beitrags- und
Gebührensatzung ein Maßstab zur Erhebung von Beiträgen. Die Stadt Roth
möchte anhand der im Erfassungsblatt abgefragten Geschossflächen
statistische Auswertungen ihrer Beitragssituation erstellen. Es ist
keine Erfassung um neue Beiträge zu erheben.
31. Wie wird die Geschossfläche meines Hauses ermittelt?
Um die Geschossfläche ihres Hauses zu ermitteln,
müssen Sie die Außenmaße der Gebäude messen. Diese Fläche multipliziert
mit der Anzahl der Geschosse ergibt die Geschossfläche des Hauses.
Dabei ist zu beachten, dass der Keller und das ausgebaute Dachgeschoss
als Geschoss mitgezählt werden. Gebäude, die nach Art ihrer Nutzung
keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die
Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht
herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die
tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.